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Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Sollten Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und keine Rechtsschutz- versicherung besitzen, können Sie einen so genannten Beratungsschein bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht beantragen. Für den Antrag benötigen Sie Unterlagen zu Ihrem Einkommen und natürlich zu der beabsichtigten Rechtsberatung. Nach Vorlage eines Beratungsscheins übernimmt die Staatskasse die anwaltlichen Kosten. Der Anwalt kann von Ihnen lediglich eine Gebühr von 10,00 EUR verlangen.

Es besteht in gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, für die Klage oder Ihre Verteidi- gung gegen eine Klage Prozesskostenhilfe zu beantragen. Voraussetzung dafür ist neben Ihrer finanziellen Bedürftigkeit, dass Ihre Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg verspricht.

Es hängt von Ihren Einkommensverhältnissen ab, ob dann Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder mit Ratenzahlung gewährt wird. Im ersten Fall müssten Sie keine Anwalts- und Gerichtskosten zahlen - sie können aber, falls sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bessern, bis zu 4 Jahre nach Prozessende angefordert werden. Bitte beachten Sie, dass Sie als unterlegene Partei außer in erstinstanzlichen arbeits- gerichtlichen Verfahren dennoch mit den anwaltlichen Kosten der Gegenseite belastet werden können. Die Einzelheiten klären Sie bitte im persönlichen Gespräch mit uns.

Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe

Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe

Erläuterungen zu diesem Vordruck

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